1. Die wichtigsten Fragen (als PDF-Downloaden)
Welche Ausbildung ist förderungsfähig?
Ausbildungsstättenprinzip → § 2 BAföGFörderungsfähig sind Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen, an Kollegs, Akademien und Hochschulen, einschließlich dort geforderter Praktika. Dies gilt für Ausbildungen anöffentlichen Ausbildungsstätten und gleichwertigen privaten Ausbildungsstätten. Ebenfalls förderungsfähig ist die Teilnahme anentsprechenden Fernunterrichtslehrgängen. Betriebliche Ausbildungen, z.B. in Betrieben des Handwerks,des Handels und der Industrie, sowie Ausbildungen an entsprechenden überbetrieblichen Ausbildungsstätten können nach demBAföG nicht gefördert werden. Dies gilt auch für den begleitendenBerufsschulunterricht.
Erstausbildung, weitere Ausbildung → § 7 BAföG
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für eine planvoll angelegte und zielstrebig durchgeführte Ausbildung bis zu einemberufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Einer Ausbildunggleichgestellt sind dabei verschiedene Studiengangkombinationen, die insgesamt zu einer dem herkömmlichen Diplomstudiengang vergleichbaren Qualifikation führen. Hierzu gehöreninsbesondere Bachelor-/Masterstudiengänge. Unter besonderenVoraussetzungen ist zudem die Förderung einer einzigen weiterenAusbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss möglich. Nach einem Fachrichtungswechsel oder dem Abbruch einerAusbildung erfolgt eine weitere Förderung in einem anderen Ausbildungsgang nur, wenn für Wechsel oder Abbruch – je nach Zeitpunkt – ein wichtiger oder unabweisbarer Grund vorlag.
Auslandsförderung → § 5 ff. BAföG
Ausbildungsförderung kann vielfach auch für einen Ausbildungsaufenthalt im Ausland gewährt werden. Dies gilt beispielsweise beiSchüler/innen an Gymnasien und Gesamtschulen für Auslandsschuljahre sowie bei Studierenden für Studienaufenthalte undPraktika. Wegen der aufwändigeren Antragsbearbeitung empfiehlt sich eine Antragstellung mindestens sechs Monate vor demgeplanten Auslandsaufenthalt.
Wer hat Anspruch auf Leistungen?
Staatsangehörigkeit → § 8 BAföGAusbildungsförderung erhalten neben Deutschen auch Ausländer/innen. Die konkreten Voraussetzungen für eine Gleichstellunghängen von ihrem jeweiligen Status ab, z.B. Staatsangehörigkeitanderer EU-Staaten, Niederlassungserlaubnis, Anerkennung alsFlüchtling.
Eignung → § 9 BAföG
Eine besondere Eignung oder Begabung für die gewählte Ausbildung wird nicht gefordert. Es reicht der Leistungsstand, den diejeweiligen Ausbildungsordnungen für ausreichend halten.
Altersgrenze → § 10 BAföG
Aufgrund der jugendpolitischen Zielrichtung des BAföG wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur denjenigen gewährt, die beiBeginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z.B. für Auszubildende des zweiten Bildungsweges und für Auszubildende, diewegen der Erziehung ihrer Kinder gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen.
Wie wird die Höhe der Förderung bestimmt?
Bedarf → § 11 ff. BAföGAusbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Das BAföG sieht hierfür pauschale Bedarfssätze vor, die nach der Art der Ausbildung und danach differenziert sind, ob die Auszubildenden bei ihren Eltern wohnen können.
Grundsatz der Familienabhängigkeit → § 11 BAföG
Die Förderung nach dem BAföG erfolgt grundsätzlich familienabhängig. Soweit das Einkommen und Vermögen der Auszubildenden selbst sowie das Einkommen ihrer Ehegatten und/oder ihrerEltern die im Gesetz festgelegten Freibeträge übersteigt, wird es aufden jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend. Ausnahmen vom Grundsatz der Familienabhängigkeit → § 11 BAföGAusnahmen von dem Grundsatz der Anrechnung des Einkommensder Eltern gelten für besondere Gruppen von Auszubildenden, beidenen das Gesetz aufgrund ihres Lebensalters, ihres Ausbildungsstands und ihrer früheren Erwerbstätigkeit unterstellt, dass dieEltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind.
Vorausleistung → § 36 BAföG
Leisten die Eltern ihren Unterhaltsbeitrag nicht und ist hierdurchdie Ausbildung gefährdet, so kann eine Vorausleistung durch denStaat erfolgen, der dann auf die Eltern zurückgreift.
Wie lange wird Ausbildungsförderung gezahlt?
→ § 15 ff. BAföGAusbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Inder Regel werden Schüler/innen gefördert, solange sie die Ausbildungsstätte besuchen. Die Dauer der Förderung von Studierendenentspricht grundsätzlich der Dauer der Regelstudienzeit (sog. Förderungshöchstdauer). Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist in bestimmten Ausnahmefällen für einen begrenzten Zeitraum möglich (z.B. Verlängerung des Studiums aufgrundeiner Behinderung, Schwangerschaft oder Kindererziehung oderaufgrund einer Gremientätigkeit).
Muss die Förderung zurückgezahlt werden?
Normalförderung → § 17 ff. BAföGSchüler/innen erhalten die Förderung als Vollzuschuss, müssen siealso nicht zurückzahlen.Studierende sowie Auszubildende an höheren Fachschulen undAkademien erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen des Staates, das später in niedrigen Raten zurückgezahlt wird (sog. Normalförderung).
Ausnahmen von der Normalförderung → § 17 ff. BAföG
Ausnahmen von der Normalförderung sieht das BAföG zugunstenvon Behinderten, Schwangeren und Auszubildenden mit Kindern vor. Sie erhalten die Förderung für einen angemessenen Verlängerungszeitraum als Vollzuschuss. Auszubildende, deren Förderungsanspruch sich durch einen Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel verlängert, können hingegen für den Verlängerungszeitraum nur ein verzinsliches Bankdarlehen erhalten. Dasselbe giltfür Auszubildende, die nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer eine Hilfe zum Studienabschluss beantragen.
Wann und wie ist das zinslose Staatsdarlehenzurückzuzahlen?
Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer; die monatliche Rückzahlungsmindestrate beträgt derzeit 105 Euro. Das Gesetz sieht Erlasstatbeständevor, die einerseits soziale Gesichtspunkte berücksichtigen, auf deranderen Seite aber auch einen zügigen Studienabschluss oder besondere Leistung honorieren. Darlehensnehmer/innen, die nachdem Ergebnis der Abschlussprüfung zu den 30 Prozent der Bestenihres Examensjahrgangs gehören, werden auf Antrag bis zu 25 Prozent des Darlehens erlassen. Zudem muss niemand mehr als 10.000Euro Staatsdarlehen zurückzahlen.Wo kann eine Förderung nach dem BAföG beantragt werden?
In der Regel ist zuständig für
- Studierende das Studentenwerk der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind,
- Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet,
- alle anderen Schüler/innen das Amt für Ausbildungsförderungder Stadt-/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.
Die Adressen, Telefonnummern und/oder Internetverbindungender einzelnen Ämter können Sie unter anderem im Internet unter www.das-neue-bafoeg.de finden. Ebenso Ausbildungsstättenverzeichnisse der Länder, denen Sie entnehmen können, ob die Ausbildung an Ihrer Ausbildungsstätte förderungsfähig ist.
Quelle: http://www.das-neue-bafoeg.de
2. Wichtige Links und Adressen:
Studentenwerk Osnabrück:
Die erste und beste Anlaufstelle für alle Fragen und Probleme rund um das Baföghttp://www.studentenwerk-osnabrueck.de
Studentenwerk Osnabrück
Ritterstraße 10, 49074 Osnabrück
Telefon 0541 33107-0, Telefax 0541 33107-31
Bafög auf der offiziellen Seite der Bildungsministerium:
http://www.das-neue-bafoeg.deEin Bafögrechner von Studis-online:
http://www.bafoeg-rechner.de/Rechner3. Formblätter:
Welche Formblätter brauche ich? | |
|---|---|
| Erstantrag: (im 1. Semester) | Formblatt 1, Anlage zu Formblatt 1, Formblatt 2, Formblatt 3 |
| Folgeantrag: (bis einschließlich 4. oder ab 6. Fachsemester) | Formblatt 1, Formblatt 2, Formblatt 3 |
| Folgeantrag: (im 5. Fachsemester) | Formblatt 1, Anlage zu Formblatt 1, Formblatt 2, Formblatt 3, Formblatt 5 |


